ootsliegeplatz- und Stegordnung

Bootsliegeplatz- und Stegordnung

Angelsportverein Leer und Umgegend e.V.

anerkannte Vereinigung von Sportfischern gem. § 54 Niedersächsisches Fischereigesetz

gültig ab 10.01.2011

  1. Diese Bootsliegeplatz- und Stegordnung ist wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Mietvertrages für einen Bootsliegeplatz (vgl. § 6) und wird als solche durch die Vertragspartner anerkannt und eingehalten.
  2. Ein Bootsliegeplatz wird nur auf schriftlichem Antrag (ASV-Formblatt) an volljährige aktive Mitglieder vergeben, welche dem Verein bereits 5 Jahre als volljähriges Mitglied angehören. Bei einer Mitgliedschaft darunter ist die fehlende Mitgliedszeit nachzuzahlen.
  3. Die jährliche Vergabe der Liegeplätze obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Jeder Liegeplatzinhaber erhält einen Schlüssel (10 Euro Schlüsselpfand) für die Stegzugangstür und bestätigt den Empfang durch Unterschrift. Eine Weitergabe des Schlüssels ist unzulässig.
  4. Liegeplatzanträge für Boote mit einer Gesamtlänge von über 6,0 m werden grundsätzlich abgelehnt.
  5. Die Boote müssen mit einem Namen versehen und beim Wasser- und Schifffahrtsamt Meppen oder Emden registriert sein. Das Kennzeichen muss außen an den Fahrzeugvorderseiten oder am Heck deutlich lesbar und in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund in mindestens 10 cm großen Buchstaben bzw. Zahlen angebracht sein (gesetzliche Vorgabe).
  6. Die Boote sind ordnungsgemäß mit ausreichend dicken Festmachern (mind. 10 mm Seildurchmesser) zu fixieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wasserspiegel des Hafens durch Schleusungen etc. erheblichen Schwankungen unterliegt. Zum Schutz der Steganlage ist die egelmäßige Entleerung offener Boote von Regenwasser zwingend erforderlich. Jeder Liegeplatzinhaber ist in seinem Liegeplatzbereich für sein Boot wie auch für die Reinhaltung (Entenkot) des Haupt- und Stichsteges verantwortlich.
  7. Die Krantermine werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Dabei haben alle Bootsbesitzer, deren Boot gekrant wird, mitzuhelfen. Bei Verhinderung muss rechtzeitig eine Vertretung namhaft gemacht werden. Eine Nutzung des Liegeplatzes vor und nach dem offiziellen Krantermin ist im Regelfall nicht zulässig.
  8. Mit der Annahme des Bootsliegeplatzes wird die Verpflichtung zur Arbeitsdienstleistung in dem vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Umfang für das laufende Jahr übernommen.
  9. Das Betreten der Steganlage ist grundsätzlich nur den Vereinsmitgliedern und den Bootsbesitzern gestattet und geschieht auf eigene Gefahr. Schäden jeglicher Art sind unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. Angeln vom Steg aus ist unzulässig.
  10. Die Kündigung des Bootsliegeplatzes ist schriftlich zum Jahresende beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Bei einem Bootsverkauf oder -wechsel erlischt der Mietvertrag. Eine Übertragung des Liegeplatzes an Dritte ist nicht zulässig.
  11. Sollten alle Liegeplätze belegt sein, wird der Antragsteller in eine chronologische Warteliste aufgenommen.
  12. Eine Trinkwasserentnahme aus dem Nebengebäude darf nur für den persönlichen Gebrauch erfolgen. Eine Reinigung des Bootes mit Trinkwasser ist nicht gestattet.
  13. Der Mieter eines Bootsliegeplatzes ist verpflichtet, bei der Nutzung der Mietsache und bei Arbeiten auf dem Gelände des Vermieters äußerste Sorgfalt anzuwenden. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht oder dieser Ordnung berechtigt den Vermieter auch ohne vorherige Abmahnung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
  14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bootsliegeplatz- und Stegordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, gleich aus welchem Grunde, so soll dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Sie gelten insofern weiter. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind dabei so auszulegen, umzudeuten oder zu ersetzen, dass ihr erstrebter Sinn möglichst verwirklicht wird.

Bei Verstößen gegen diese Liegeplatzordnung ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, erforderliche Maßnahmen durch Dritte auf Kosten des Verursachers zur Abwehr von Schäden durchführen zu lassen.

26789 Leer, den 10.01.2011

Der Vorstand