Schutzbestimmungen und Vorgaben

Die Fischerei in der Ems (Küstengewässer) ist frei. Küstengewässer i. S. d. Niedersächsischen Fischereigesetzes sind die Ems (von der Mündung bis zur Seeschleuse Papenburg) und die Leda (vom Ledasperrwerk bis zur Einmündung in die Ems). Der Tidenstrom (Ebbe/Flut) wechselt bei einem Tidenhub von durchschnittlich 2,5 m alle 6 Std. die Fließrichtung, die Fließgeschwindigkeit liegt zwischen 2 und 3 km/h.

In den meisten sind alle einheimischen Fischarten vertreten. Zu beachten sind die nach der Nieders. Binnenfischereiordnung für einige Fischarten vorgeschriebenen Schonzeiten und Mindestmaße. In der Gewässerordnung des ASV Leer sind alle erforderlichen Informationen darüber enthalten.

Gastkarten werden nur an Angler ausgestellt, die die Fischerprüfung vorweisen können und nicht im Landkreis Leer dauerhaft wohnen (Gäste).
Einheimische, die bereits Mitglied eines anderen im Landkreis Leer beheimateten Angelvereines sind, können ebenfalls eine Gastkarte beantragen.

Fanggeräte

4 Ruten (Jugendliche 1 Rute, nach abgelegter Fischerprüfung 3 Ruten) mit je einem Haken, wobei Zwilling oder Drillung als ein Haken zählt, sind erlaubt. Die Befischung der Friedfische ist nur mit Einfachhaken zulässig.

Ausnahme

Am Randkanal sowie am Entlastungspolder sind 4 Fried- und 4 Raubfischruten erlaubt!

Fangbeschränkungen

Der Fang von Hecht, Zander, Karpfen, Schleie und Forelle ist auf insgesamt 3 Stück täglich in allen Vereinsgewässern beschränkt. Nach Erfüllung der Fangquote darf an diesem Tag in keinem anderen Vereinsgewässer weitergeangelt werden!

Fischereiaufsicht

Angeln ohne Fischerei-Erlaubnisschein ist nach dem StGB § 293 Fischwilderei und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Angel- und Fischereigeräte können nach StGB § 295 eingezogen werden.

Im ASV-Leer üben z.Z. 14 amtlich verpflichtete Personen die Fischerei- und Gewässeraufsicht aus. Fischereiaufseher kann werden, wer mindestens 2 Jahre aktiv im Gewässerausschuß mitgearbeitet hat.

Angler haben den Fischereiaufsehern ihre Berechtigung durch Vorzeigen des Fischerei-Erlaubnisscheines sowie eines Fischereischeines oder Personalausweises nachzuweisen.

„Schwarzangelei“ wird im Regelfall der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Offenes Feuer oder Zelten am Wasser ist grundsätzlich untersagt.

Für alle Vereinsmitglieder und Gäste sind die Vorgaben der aktuellen Gewässerordnung (Gebotsordnung) verbindlich!