Gewässerordnung

Fischerei- und Gewässerordnung

Angelsportverein Leer und Umgegend e.V.

anerkannte Vereinigung von Sportfischern gem. § 54 Niedersächsisches Fischereigesetz

gültig ab 1.05.2020

§ 1 - Allgemeines

Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann im Einzelfall Änderungen und Ergänzungen beschließen; diese sind bis zur Bestätigung oder Ablehnung durch die nächste Hauptversammlung verbindlich. Sie gelten nach  Veröffentlichung im ASV-Rundbrief oder in der Tageszeitung als allgemein allen Mitgliedern bekannt gegeben.

Für die Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern sind nur die in dieser Gewässerordnung aufgeführten Vorgaben und Regelungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen anwendbar.

§ 2 - Gewässer

Folgende Gewässer (siehe Erlaubnisschein) dürfen z.Z. befischt werden:

  1. Hafen (ohne Seeschleuse und Teilstück vor dem Binnentor bis zum Festmacherdalben.
  2. Entlastungspolder (bis zum Laich- und Schongebiet und ohne Seitengräben, siehe GO § 8 und § 11 Nr. IV)
  3. Kolk Chodhemster
  4. Kolk Königsmoor (nur südöstliche Uferstrecke zum Beangeln frei, siehe auch GO § 5 IV)
  5. Großer Teich Neermoor (nur Nord-, West- und Südufer)
  6. Kleiner Teich Neermoor (außer Laich- und Schongebiete)
  7. Kolk am Wasserwerk (nur für Schlüsselinhaber vom 1.05. bis 31.12. eines jeden Jahres, siehe auch GO § 5 Nr. V und § 11 Nr. V + VI))
  8. Altschwoog (Nordseite Altschwoogstrasse und Ostseite bis Hinweisschild „Ende des beangelbaren Bereichs“)
  9. Randkanal (Sauteler Tief) bis Einmündung Bagbander Tief (Hinweise unter GO § 5 III beachten, gemeinsames Pachtgewässer des BVO Emden und des ASV Leer)
  10. Bahnkolk Neermoor (außer Laich- und Schongebiet, siehe GO § 8)
  11. Kolk am Süderweg (nur für Schlüsselinhaber vom 1.05. bis 31.12. eines jeden Jahres, außer Laich- und Schongebiet, siehe auch § 5 Nr. V und § 11 Nr. V + VI)
  12. Beeken und Wieken der Gemeinde Moormerland (Neuebeek, Altebeek, Rudolfswieke, Hookswieke, Georgswieke, Westerwieke und Hauptwieke)
  13. Kolk Onken (nur Nord-, West- und Südufer, außer Betriebsgelände)
§ 3 - Fischereiberechtigung

Fischereiberechtigt in den Gewässern nach § 2 sind Vereinsmitglieder und Gastkarteninhaber, die im rechtmäßigen Besitz eines  entsprechenden gültigen Erlaubnisscheines sind. Zusätzlich zum Erlaubnisschein ist ein gültiger Fischereischein oder Personalausweis mitzuführen.

Erklärung: Das Bedeutet 1 Angler pro Erlaubnisschein oder Gastkarte. Es sind immer wieder große Gruppen an den Gewässern anzutreffen, von denen vielleicht 2 einen Erlaubnisschein haben und die anderen nur zum Feiern, Campen, trinken etc. mitgekommen sind. Das wurde und wird nicht geduldet und die Fischereiaufsicht ist angewiesen, in diesem Fall einen Platzverweis für ALLE Beteiligten auszusprechen. Den Erlaubnisschein / Gastkartenanglern ist an diesem Tag das Angeln an allen Gewässern des ASV Leer untersagt.
Zwei Ausnahmen gibt es: wenn man seinen Partner an diesem Tag mitnimmt und Kinder/Jugendliche in Begleitung eines Erwachsenen mit einem gültigen Erlaubnisschein.

§ 4 - Natur- und Umweltschutz

Die Fischereiausübenden haben bei Begehen der Ufer besondere Sorgfalt hinsichtlich des Natur- und Umweltschutzes walten zu lassen. Das Verändern der Ufer und Böschungen ist untersagt. Nicht abgeerntete Grünländer oder Getreidefelder dürfen nicht betreten werden. Geöffnete Tore eingefriedeter Grundstücke oder Weiden sind sofort wieder zu schließen. Dieses gilt sinngemäß auch für Weidezäune. Geschützte Pflanzen wie auch natürlich zusammenhängende Schilfbestände sind zu schonen. Der Angelplatz ist stets in einem sauberen Zustand zu halten. Für alle Beschädigungen ist der verursachende Angler haftbar, gleichfalls hat er den Vorstand davon unverzüglich zu informieren.

Erklärung: Auf diesen Punkt möchten wir noch einmal eingehen, weil immer mehr Angelplätze an unseren Gewässern vermüllen und sich keiner verantwortlich fühlt und weil man immer öfter in Fäkalien tritt.
Es ist doch kein Problem, eine Mülltüte mit an den Angelplatz zu nehmen, damit man seinen Müll, der automatisch anfällt, gleich entsorgen kann. Für den Angler ist Natur- und Umweltschutz eigentlich groß geschrieben und jeder sollte sich daran halten. Wenn ihr an einen Angelplatz kommt und dieser ist ver-müllt, räumt ihn doch BITTE auf, bevor ihr anfangt, eure Angeln ins Wasser zu bringen. Solltet ihr einmal kontrolliert werden, seid ihr in der Beweispflicht nachzuweisen, dass es nicht euer Müll ist und könnt unter Umständen für fremden Müll belangt werden.
Es kommt auch immer häufiger vor, dass man an den Angelstellen in menschliche Fäkalien tritt oder diese dem Gewässerausschuss beim Pflegen der Gewässer auffallen. Es wurde auch schon häufiger auf dieses Problem aufmerksam gemacht und es hat sich nichts geändert. Aus diesem Grund gibt es folgen-den Beschluss:

AB SOFORT HAT JEDES MITGLIED ODER JEDER GASTANGLER, DER AN DEN GEWÄSSERN DES ASV NACHTANGELT, EINE CAMPINGTOILETTE ODER EINEN TOILETTENEIMER DABEI ZU HABEN.
Wer kontrolliert wird und eines der beiden Entsorgungsmöglichkeiten nicht dabei hat, bekommt einen Platzverweis und darf in den nächsten 24 Stunden nicht mehr in den Vereinsgewässern Angeln.

§ 5 - Fanggeräte, Köder und sonstige Einschränkungen
  1. Von erwachsenen Vereinsmitgliedern und Gästen dürfen benutzt werden:
    1. 4 Ruten mit je 1 Haken, wobei Zwilling/Drilling als ein Haken zählt. Die Befischung der Friedfische ist nur mit einem
      einfachen Haken zulässig.
    2. natürliche und künstliche Köder sowie Anfütterungsmittel, jedoch ohne Zusätze betäubender, fluoreszierender oder
      giftiger Mittel. Künstliche Köder dürfen in der Zeit vom 1.02. bis zum 30.04. nicht verwendet werden.
    3. als Köderfische alle Kleinfische außer Forelle, Hecht, Karpfen, Schleie, Zander. Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist das Angeln mit lebenden Köderfisch verboten. Das Hältern massiger lebender Fische ist untersagt
    4. eine Senke mit einer Netzfläche bis zu 1 m².
  2. jugendlichen Mitgliedern und Gästen:
    1. bis zur Fischerprüfung: 1 Friedfischrute (nur unter Aufsicht einer geeigneten Person)
    2. nach bestandener Fischerprüfung: 3 Ruten gem. I.a bis I.d
  3. Für den Randkanal – gemeinsame Befischung durch BVO und ASV – abweichend von Absatz I. und II:
    1. Vereinsmitglieder: 4 Friedfischruten und zusätzlich 4 Raubfischruten (Setzangeln)
    2. Gastkarteninhaber: 2 Friedfischruten und 2 Raubfischruten (Setzangel).
  4. Für den Kolk Königsmoor
    1. maximal 10 Angler im beangelbaren Bereich (südöstliche Uferstrecke).
  5. Für die Gewässer am Süderweg / Wasserwerk
    1. maximal 10 Angler im beangelbaren Bereich mit Zugangsberechtigung (Schlüsselinhaber).
§ 6 - Fang- und Rutenbeschränkungen

Der Fang von Hecht, Zander, Karpfen, Schleie und Forelle ist auf insgesamt 3 Stück täglich in allen Vereinsgewässern beschränkt. Nach Erfüllung der Fangquote darf an diesem Tag in keinem anderen gültig ab 1.05.2020 Vereinsgewässer weitergeangelt werden! Bei Vereins-Doppelmitgliedschaften (z.B. ASV + BVO) ist eine Addition der Fangmengen oder Rutenzahlen unzulässig.

§ 7 - Mindestmaße

Für folgende Fische gelten zur Zeit nachstehende Mindestmaße:

Aal			45 cm
Bachforelle		25 cm
Flusskrebs		11 cm
Hecht			45 cm
Karpfen			35 cm
Lachs			50 cm
Meerforelle		40 cm
Nase			25 cm
Quappe			35 cm
Rapfen			40 cm
Regenbogenforelle	25 cm
Rutte			35 cm
Schleie			20 cm
Wels			50 cm
Zander			35 cm

Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes zu messen.

§ 8 - Schonzeiten, Laich- und Schongebiete

Schonzeiten

Zur Zeit gelten für nachstehende Fischarten folgende Schonzeiten:

Äsche			01.03. - 15.05.
Bachforelle		15.10. - 15.02.
Flusskrebs		01.11. - 30.06.
Hecht			01.02. - 30.04.
Lachs			15.10. - 15.03.
Meerforelle		15.10. - 15.02.
Zander			01.02. - 30.04.

Laich- und Schongebiete

Für die ausgewiesenen Laich- und Schongebiete unserer Pachtgewässer (siehe Hinweisschilder) besteht ein ganzjähriges Begehungsverbot, ein Mindestangelabstand von 10 m ist einzuhalten!

§ 9 - Fischereiaufsicht

Fischereierlaubnisschein und Fischereischein bzw. Personalausweis müssen beim Fischen mit sich geführt und Vollzugsbeamten und Fischereiaufsehern auf Verlangen ausgehändigt werden. Die Vollzugsbeamten und Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter zu durchsuchen, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung sind die Fischereiaufseher befugt, den Erlaubnisschein sofort einzuziehen und dem Vorstand mit Angabe der Einziehungsgründe umgehend vorzulegen.

10 - Fangstatistik

Zahl, Gewässer und Gewicht aller gefangenen Fische sind alljährlich in die vorgegebene Fangmeldung einzutragen. Diese ist dem Verein nach Ablauf der Gültigkeit, spätestens jedoch bis zum 31. Mai, zuzustellen. Auch Fehlmeldungen sind anzeigepflichtig. Gastkarteninhaber sind verpflichtet, nach Ablauf der Gültigkeit ihres Erlaubnisscheines die Fangmeldung / Fehlmeldung dem Verein unverzüglich zukommen zu lassen.

§ 11 - Besondere Bestimmungen und Hinweise
  1. Jeglicher Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist untersagt.
  2. Das Hältern von Fischen, außer Köderfischen in ausreichend großem Behälter, ist unzulässig.
  3. Jeder Angler hat seine fängig gestellten Ruten ständig unter Kontrolle zu halten.

    Erklärung: Unsere Fischereiaufseher melden immer wieder stark alkoholisierte Angler an un-seren Vereinsgewässern die unter diesen Umständen ihre Angeln nicht mehr unter Kontrolle haben. Bisse werden nicht mehr beachtet, die Fänge werden vielleicht nicht mehr so versorgt, wie es waidgerecht geschehen sollte und immer wieder werden unsere Fischereiaufseher von stark alkoholisierten Anglern unkameradschaftlich behandelt.
    Ab sofort gilt folgende Bestimmung: Wenn ein Fischereiaufseher einen stark alkoholisierten Angler kontrolliert und dieser nicht mehr in der Lage ist, waidgerecht zu Angeln, wird ein Platzverweis ausgesprochen. Es darf in diesem Fall in den nächsten 24 Stunden nicht mehr an den Vereinsgewässern des ASV geangelt werden. Sollte dieser Aufforderung nicht nachge-kommen werden, wird sofort die Polizei eingeschaltet und es droht der Einzug des Erlaubnis-scheines für das laufende Angeljahr.

  4. Das Begehen des Entlastungspolders (Kanalteil) ist nur von der Straßenbrücke Nettelburg aus gestattet. Das Begehen und Befischen der Seitengräben ist nicht erlaubt.
  5. Kraftfahrzeuge sind nicht mit ans Wasser zu nehmen. Sie sind auf dafür geeigneten Plätzen – ohne dass sie eine Verkehrsbehinderung bilden – abzustellen. Der Süderweg darf aus wasserschutzrechtlichen Gründen zum Parken nicht benutzt werden!
  6. Wasserwerks-Kolk und Süderwegs-Kolk dürfen in der Zeit vom 1.01. bis 30.04. nicht beangelt werden.
  7. Der Zutritt zu den Gewässern Wasserwerks-Kolk und Süderwegs-Kolk ist nur Inhabern mit Zugangsberechtigung (Schlüsselinhabern) erlaubt.
  8. Ziehen und Schleppen mit natürlichen oder künstlichen Ködern ist in allen Vereinsgewässern untersagt.
  9. Bei Vereinsveranstaltungen ist das Gewässer bzw. die Gewässerstrecke für die Dauer der Veranstaltung für alle Nichtteilnehmende zum Angeln gesperrt (Vereinstermine beachten).

    Erklärung: Um allen Teilnehmern die Chance zu bieten, etwas während der Veranstaltungen zu fangen, ist das Gewässer für ALLE Angler 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn gesperrt. Unsere Veranstaltungen finden sie im aktuellen Info – Brief, sowie auf der Internetseite www.asv-leer.com

  10. Das Aufstellen von Angelschirmen (bis 2,50 m Durchmesser) ist nur in unmittelbarer Ufernähe zulässig. Zum Zelten ist die schriftliche Erlaubnis des Grundstückeigentümers erforderlich.

    Erklärung: Zelte werden nur geduldet, wenn diese keinen Boden haben um die Vegetation an den Angelstellen nicht zu zerstören. Es kommt auch immer wieder vor, dass Angelgruppen ganze Camps an den Angelstellen aufbauen, also Camping betreiben. Ein Campingverhalten an den Vereinsgewässern (§ 3) ist vom Vorstand nicht gewünscht und soll von den Fischer-reiaufsehern unterbunden werden. Es wird in diesem Fall ein Platzverweis ausgesprochen. Sollten sie dem Platzverweis nicht nachkommen, wird die Polizei eingeschaltet.

  11. Offenes Feuer am Wasser ist grundsätzlich verboten.
  12. Boote (außer Köderboote bis 80 cm) dürfen zur Ausübung der Angelei nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes benutzt werden. Der Hafen der Stadt Leer ist davon ausgenommen.
  13. Als Anfütterungsmenge in stehenden Gewässern sind max. 2 Liter Trockenfutter je Angeltag erlaubt.
§ 12 - Schlussbestimmungen

Fischfrevel, unkameradschaftliches Verhalten oder Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Sie können mit Geldbußen, Einziehung des Erlaubnisscheines oder Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Jede Gewässerverschmutzung oder Uferbeschädigung ist dem Vorstand umgehend zu melden. Die vorstehende Gewässerordnung wird mit dem Erwerb des  Erlaubnisscheines als für sich verbindlich anerkannt.

Noch eine Sache: Wie oben schon erwähnt wurde, werden unsere Fischereiaufseher immer häufiger un-kameradschaftlich behandelt und sie werden in ihrer Arbeit gestört.
Die Aufgabe der Fischereiaufseher besteht darin, dass an unseren Vereinsgewässern Recht und Ordnung herrscht und die Regeln eingehalten werden. Jeder soll für sich die Entspannung und den Spaß an den Gewässern finden, aber um diese Ruhe auch weiterhin genießen zu können, gibt es diese Regeln und unsere Aufseher. Der Job des Aufsehers ist vor allen Dingen ein „Ehrenamt“ und daher möchten wir euch eindringlich bitten, sie mit RESPEKT zu behandeln.

Leer, den 15. März 2022

Der Vorstand