Satzung
Angelsportverein Leer und Umgegend e.V.
anerkannte Vereinigung von Sportfischern gem. § 54 Niedersächsisches Fischereigesetz
geltende Fassung der Satzung lt. a.o. Mitgliederversammlung vom 13.09.2014
§ 1 - Name und Sitz
Der Angelsportverein Leer und Umgegend e.V. ist eine Vereinigung von Anglern. Er hat seinen Sitz in 26789 Leer/Ostfriesland und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich unter VR 11077 eingetragen.
§ 2 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der Verein bezweckt die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
- Er verwirklicht diesen Satzungszweck durch
- die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege der Gewässer, insbesondere ihrer Fischbestände, den Schutz der Umwelt und Natur und als natürliche Grundlage die Angelfischerei.
- Förderung der Gesunderhaltung der Gewässer.
- die Durchführung geeigneter fischereilicher Hege- und Besatzmaßnahmen zur Erhaltung einer der Gewässer entsprechenden Artenvielfalt und einer wirksamen Fischereiaufsicht.
- Schaffung und Erhaltung geeigneter Befischungsmöglichkeiten, insbesondere auch für ältere und behinderte Angler.
- Gewässerkundliche Untersuchungen und Erhebungen über den Zustand aller eigenen und gepachteten Gewässer.
- Durchführung von Vorbereitungslehrgängen auf die Fischerprüfung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf
- Kostenersatz in nachgewiesener Höhe
- Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlichen Freibeträge des § 3 Nr. 26 a EStG.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten ist, die allgemeinen Regeln der Fischwaidgerechtigkeit für sich verbindlich erklärt und dem Vereinszweck zu dienen bereit ist.
- Jugendliche von 10 bis 18 Jahren (ab 14 Jahren nur mit Fischerprüfung) können als Angehörige der Jugendgruppe (Jungangler) aufgenommen werden, wenn die Genehmigung der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie Mitglieder des Hauptvereins.
- Ehrenmitglied kann werden, wer sich in hervorragender Weise um die Fischerei oder um den Verein verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von allen Zahlungen befreit. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 - Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt – Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
- Tod.
- Ausschluss – Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
- vorsätzlich gegen die Vereinssatzung oder Gewässerordnung verstößt;
- in seiner Person nicht die Gewähr für die Erfüllung des Vereinszweckes bietet;
- sich durch Fischfrevel strafbar macht oder andere zu einer solchen Tat anstiftet;
- trotz zweifacher Mahnung mit seinen Beitragsleistungen ohne Entschuldigung mehr als 3 Monate im Verzug bleibt.
- Der Ausschluß kann auch aus einem anderen wichtigen Grunde erfolgen.
- Der Ausschluß erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes. Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem Mitglied gestellt werden.
- Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied, dessen Ausschluß beantragt wird, rechtliches Gehör zu verschaffen. Der Beschluss über die getroffene Maßnahme ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief persönlich mitzuteilen.
- Wird auf Ausschluß erkannt, so ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte mit sofortiger Wirkung bis auf weiteres.
- Gegen den Beschluss auf Ausschluß ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist dem Vorsitzenden innerhalb dieser Frist schriftlich einzureichen.
- Die ausscheidenden Mitglieder erhalten keine Rückvergütung aus Beiträgen und haben keinen Anspruch auf Teilauszahlung eines etwa zeitweilig bestehenden Überschusses.
§ 6 – Verstöße
- Verrstöße gegen Satzung, Gewässerordnung oder andere Vereinsregelungen können durch ein Ehrengericht entsprechend § 14 dieser Satzung geahndet werden.
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder können an allen Einrichtungen des Vereins teilnehmen, soweit die Pachtbestimmungen und Beschränkungen in den Pachtverträgen an Gewässern sowie die Satzungen dies zulassen, haben Stimm- und Wahlrecht in allen Mitgliederversammlungen und können den Rat und Schutz des Vereines in Anspruch nehmen.
- Die Mitglieder treten im Falle von Fischereischäden durch Dritte (Verluste an Fischen in Vereins- oder Pachtgewässern)
eventuell vorhandene Schadensersatzansprüche an den Verein ab. Der Vorstand wird ermächtigt, auch aus der Vergangenheit entstandene Schäden gegenüber den Verursachern gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. - Jugendliche von 10 bis 18 Jahren haben Stimmrecht nur innerhalb der Jugendabteilung.
- Über die Befischung der eigenen oder Pachtgewässer können vom Vorstand vorläufige besondere Bestimmungen erlassen werden.
- Durch seinen Beitritt erkennt jedes Mitglied die Satzung und die speziellen Ordnungen, Regelungen und besonderen Bestimmungen als verbindlich für seine Person an.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Bemühungen des Vorstandes zur Erreichung der Vereinsziele gegebenenfalls aktiv zu unterstützen.
- Möglichkeiten zur Pachtung von Gewässern sollten dem Vorstand unverzüglich angezeigt werden.
§ 8 – Beiträge
- Beim Eintritt in den Verein hat jeder die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten, soweit der Vorstand hinsichtlich bestimmter Gruppen oder Bereiche oder im Einzelfall keine andere Regelung trifft.
- Dieses gilt nicht für Mitglieder, die in den Bereich des Vereins neu zugezogen sind, wenn sie nachweisen, dass sie bis zum Tage des Beitritts Mitglied eines Angelvereins ihres bisherigen Wohnbereiches waren.
- Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen die Leistungen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
- Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Jahres in voller Höhe zu entrichten
§ 9 – Fischereierlaubnis
- Die Fischereierlaubnis wird vom Vorstand erteilt.
- Die fischfangberechtigten Mitglieder können aufgrund der Mitgliedschaft in den Vereinsgewässern mit waidgerechtem Gerät angeln, soweit keine allgemeinen oder besonderen Bestimmungen nach § 7 Abs. 4 getroffen worden sind oder werden.
§ 10 - Verhältnis zwischen Verein und Mitgliedern
Für das Verhältnis zwischen Verein und Mitgliedern sind außer der Satzung die speziellen Ordnungen und Regelungen sowie die vom Vorstand getroffenen Sonderbestimmungen maßgebend, die dieser im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt. Den im Vereinsinteresse getroffenen Anordnungen des Vorstandes hat jedes Mitglied unbedingt Folge zu leisten.
§ 11 - Organe des Vereins
- Organe des Vereines sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Ehrengericht
§ 12 – Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Verwaltungsbeauftragten
- dem Finanzbeauftragten
- dem Gewässerbeauftragten
- An der Spitze des Vereines steht der 1. Vorsitzende. Er und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei jeder von ihnen den Verein nach außen hin alleine vertreten kann. Der 2. Vorsitzende soll von dieser Befugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen, braucht aber die Verhinderung nicht nachzuweisen. Intern wird geregelt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung der Vorsitzenden in einer bestimmten Reihenfolge vertretungsberechtigt sind.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachberater berufen, aktiven Mitgliedern besondere Aufgaben übertragen wie auch Fachausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung unter Vorbehalt übertragen.
- Finanzielle Entscheidungen kann er nur bis zu einem Wert von höchstens 20.000 Euro treffen. Für Angelegenheiten, die diesen Wert übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der Anwesenden). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Die Geschäfts- und Aufgabenbereiche sind in der Geschäftsordnung zugeordnet. Die Tätigkeit aller Mitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie haben die Pflicht, die Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
- Der Vorstand kann jederzeit die Tätigkeit der berufenen Beauftragten widerrufen.
- Vorstandsmitglieder sowie durch den Vorstand Beauftragte sind ehrenamtlich tätig.
§ 13 – Mitgliederversammlung
- Alljährlich findet im Monat September eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes für jeweils 3 Jahre.
- Wahl des Ehrengerichts.
- Wahl der Kassenrevisoren.
- Jährliche Ersatzwahlen.
- Entgegennahme der jährlichen Rechenschaftsberichte des Vorstandes und Beschlussfassung über seine Entlastung.
- Neufestsetzung von Beiträgen und Umlagen.
- Beratung und Entscheidung in allen Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung unterbreitet werden.
- Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 8 (Berufung).
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt rechtzeitig vorher (mind. 21 Tage) durch Einladung über Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung oder durch direkte Einladung.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit zu wählen.
- Anträge von Mitgliedern zur Behandlung von Angelegenheiten in der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 10 Tage (Poststempel) vor dem Versammlungstermin schriftlich begründet dem 1. Vorsitzenden einzureichen.
§ 14 – Ehrengericht
- Auf der Mitgliederversammlung (§ 13) wird für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes ein Ehrengericht gewählt. Das Ehrengericht besteht aus 3 Mitgliedern und 1 bis 2 Stellvertretern. Ein Stellvertreter springt im Verhinderungsfall eines Ehrengerichtsmitgliedes ein. Mitglieder des Ehrengerichts sollten mindestens 30 Jahre alt, dem Verein länger als 5 Jahre angehören und unbescholten sein, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Das Ehrengericht tritt auf schriftlich begründeten Antrag des Vorstandes zusammen.
- Es kann nachstehende Disziplinarmaßnahmen verhängen:
- Ermahnung oder Verwarnung;
- Zahlung eines Ordnungsgeldes;
- Zeitweiliger Entzug des Erlaubnisscheines;
- Zeitweiliger Entzug des Bootsliegeplatzrechtes;
- Zeitweiliges Hausverbot;
- Veröffentlichung zur Richtigstellung.
- Zuständigkeit und Verfahren regelt die Ehrengerichtsordnung, für die vereinfachte Abwicklung der Ahndungskatalog.
§ 15 - Vorsitz, Stimmrecht, Beschlussfassung, Protokollführung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende bzw. der
Verwaltungsbeauftragte oder im Falle deren Verhinderung ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. - Jedes anwesende Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Der Beschlussfassung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Alle Beschlüsse der Versammlungen werden – soweit nach Gesetz und Satzung zulässig – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des 1. Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 16 – Kassenführung
- Die Kassenführung des Vereins obliegt dem Finanzbeauftragten.
- Alle Zahlungen über Euro 2.500 sind durch den 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Gegenzeichnung durch den 2. Vorsitzenden.
- Hat der Finanzbeauftragte Zweifel an der Berechtigung einer Zahlungsanweisung, so kann er die Zahlung zurückhalten und die nächste Vorstandssitzung anrufen.
- Die Kasse ist halbjährlich durch den Finanzbeauftragten abzuschließen und dem Vorstand vorzulegen.
- Die Kasse ist jährlich von zwei von der Hauptversammlung auf höchstens 2 Jahre zu bestellenden Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Wiederwahl von Kassenrevisoren ist zulässig.
§ 17 – Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der auf der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder.
§ 18 - Auflösung der Vereins
- Die Auflösung des Vereines erfolgt nur durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird ein nach Tilgung der Verbindlichkeiten etwa verbleibendes Vermögen durch die Liquidatoren dem Landkreis Leer zur Verfügung gestellt, der es unmittelbar und ausschließlich für Pflege der Fischbestände, der Natur und der Umwelt zu verwenden hat.
§ 19 – Ermächtigung
Der Vorstand wird ermächtigt, zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung in das Vereinsregister evtl. erforderliche formelle oder redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Leer, den 13. 09.2014
gez. Uwe Brahms, 1. Vorsitzender
gez. Manfred Harken-Meinhold, 2. Vorsitzender